Satzung

Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „Tierschutzverein Saale-Unstrut e.V.“. Er hat seinen Sitz in Naumburg. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Stendal unter der Nummer VR 45098 eingetragen.

  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

  2. Zweck des Vereins ist es, mit allen ihm zu Gebote stehenden gesetzlichen Mitteln den Tierschutzgedanken zu verbreiten, die Tierwelt

a) vor Unkenntnis im Umgang mit Tieren,

b.) vor Grausamkeit bei der Tötung,

c) vor Misshandlungen sowie Quälereien

zu schützen und falls erforderlich die strafrechtliche Verfolgung nach den gesetzlichen Bestimmungen ohne Ansehen der Person zu veranlassen.

  1. Die Mittel, mit denen dieser Zweck erreicht werden soll sind:

a) Belehrung durch Wort und Schrift

b) Abhalten von Versammlungen

c) Verbreiten einschlägiger Literatur

d) Mitwirken bei der Jugendaufklärung hinsichtlich der Behandlung und Pflege von Haustieren sowie der in Freiheit lebenden Tiere

e) die Unterhaltung eines Tierheimes

f ) Fütterung, Betreuung und Kastration von herrenlosen Katzen;

  1. Der Verein verfolgt keinerlei wirtschaftliche Ziele und hat ausschließlich gemeinnützigen Charakter.

5. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins, noch im Falle seiner Auflösung sonstige Vermögensvorteile. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  1. Vom Vorstand beauftragte Mitglieder und andere beauftragte Dritte können eine Aufwandsentschädigung erhalten.

7. Falls die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit überschreitet, kann ein Tierheimleiter sowie notwendiges Personal angestellt werden. Mitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche sowie juristische Person werden, die gewillt ist, die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen und nach besten Kräften zu fördern.

  2. Die Mitgliedschaft minderjähriger Personen bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.

  3. Der Verein hat folgende Mitgliedschaften:
    – ordentliche Mitglieder,
    – Jugendmitglieder,
    – Ehrenmitglieder
    a) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person sowie juristische Person werden, die bereit ist, Ziel und Zweck des Vereins insbesondere auch durch die Zahlung des vollen Mitgliedsbeitrags zu unterstützen. Ordentliche Mitglieder haben volles Stimmrecht.
    b) Jedes Kind bis 18 Jahre kann mit Zustimmung des Erziehungsberechtigten Jugendmitglied werden.  Jugendmitglieder haben weder ein Stimmrecht, noch ein aktives oder passives Wahlrecht.
    c) Ehrenmitglied kann werden, wer sich um den Verein verdient gemacht hat, vom Vorstand mehrheitlich vorgeschlagen und vom Vorstand mit dessen Zustimmung ernannt wurde. Ehrenmitglieder haben alle Rechte und sonstigen Pflichten eines ordentlichen Mitglieds.

  4. Erwerb der Mitgliedschaft
    a) Die Mitgliedschaft im Verein entsteht durch Beitritt zu dem Verein, der mittels schriftlichen Aufnahmeantrags erfolgt.
    b) In dem Aufnahmeantrag ist zu erklären, welche Form der Mitgliedschaft

(ordentliches Mitglied, Jugendmitglied) angestrebt wird. In dem Mitgliedsantrag soll der/die Antragsteller/in weiter folgende Angaben machen:
– Art der angestrebten Mitgliedschaft,
– Name und Vorname und Geburtsdatum,
– Adresse,
– Bankverbindung,
– Telefonnummer,

– e-Mail-Adresse
c) Das Erheben, Verarbeiten, Speichern und Nutzen dieser personenbezogenen Daten ist für die Erfüllung des satzungsgemäßen Vereinszwecks und für die Mitgliederverwaltung erforderlich und wird mit dem Aufnahmeantrag genehmigt. Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters hierzu, ist bei Minderjährigen schriftlich vorzulegen.
d) Über die Aufnahme von Mitgliedern in den Verein entscheidet der Vorstand.

Lehnt er die Aufnahme ab, so hat er dies dem Bewerber schriftlich oder per e-mail mitzuteilen.

  1. Der Eintritt wird mit der Aushändigung bzw. Zusendung der schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.

  2. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich.

  1. Natürliche und juristische Personen die bereits eine Mitgliedschaft in einem anderen hiesigen örtlichen Tierschutzverein haben, können keine Mitgliedschaft im Tierschutzverein Saale-Unstrut e.V. erwerben.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet
– durch schriftliche Austrittserklärung,
– durch Streichung von der Mitgliederliste,
– durch Ausschluss aus dem Verein,
– durch Auflösung des Vereins,
– durch den Tod des Mitglieds.

  1. Der Austritt kann durch das Mitglied schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen.

  2. Der Vorstand kann mit einfacher Mehrheit (mindestens 50 % + 1 Stimme) ein Mitglied aus der Mitgliederliste streichen, wenn es trotz schriftlicher Mahnung (auch mittels e-mail) mit der Zahlung des Jahresbetrages ganz oder teilweise im Rückstand ist. Auf die Möglichkeit zur Streichung muss in der Mahnung hingewiesen werden.

  3. Der Vorstand kann ein Mitglied mit 2/3 Mehrheit ausschließen, wenn es den Vereinszweck, den Verein oder den Tierschutzbestrebungen allgemein oder deren Ansehen erheblich schädigt oder Unfrieden im Verein stiftet. Dem betroffenen Mitglied ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von 14 Tagen zu geben, die auch schriftlich oder per E-Mail erfolgen kann. Nach Verstreichen der vorgenannten Frist gilt das rechtliche Gehör als gewahrt und eine Entscheidung kann ohne seine Stellungnahme getroffen werden. Der Ausschließungsbeschluss des Vorstands ist zu Protokoll zu geben und zu begründen. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang Beschwerde an die Mitgliederversammlung eingelegt werden. Die Einlegung hat beim Vorstand zu erfolgen. Legt der Betroffene keine Beschwerde ein, wird der Ausschluss nach Ablauf der Beschwerdefrist wirksam.

  4. Das Vereinsmitglied bzw. die Vereinsmitglieder, die den Ausschluss beantragt haben, können am Ausschlussverfahren und über die Entscheidung über den Ausschluss in der Mitgliederversammlung mitwirken.

  5. Wird der Ausschließungsbeschluss einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt, ist der Betroffene bis zur rechtskräftigen gerichtlichen Feststellung der Unwirksamkeit des Ausschlusses von der Teilnahme an Mitgliederversammlungen ausgeschlossen. Gehört der Betroffene zum Vorstand, gilt dies auch für die Vorstandssitzungen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Ein einmalig festgesetzter Jahresbeitrag gilt bis zur erneuten Beschlussfassung. Der Vorstand ist ermächtigt, in Not- und Härtefällen Stundung, Ermäßigung oder Erlass des Beitrags zu gewähren.

  2. Der Beitrag ist innerhalb der ersten drei Monate des Geschäftsjahres bis spätestens 31.03. des jeweiligen Jahres bzw. nach erfolgter Aufnahme in den Verein zu entrichten. Mitglieder der Jugendgruppe sind beitragsfrei.

  3. Den Mitgliedern ist es freigestellt, über den Jahresmitgliedsbetrag hinaus durch geldliche oder sachliche Zuwendungen die Vereinszwecke zu fördern.

  4. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, besitzen aber gleichwohl alle Rechte ordentlicher Vereinsmitglieder.

§ 6 Patenschaften

Es gibt die Möglichkeiten Patenschaften für Tierheimtiere zu übernehmen.

Über die Art der Patenschaften wird nach Bedarf vom Vorstand entschieden.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ.

  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen.
    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel aller Vereinsmitglieder oder auf Beschluss des Vorstandes, wenn es das Interesse des Vereines erfordert.

  3. Der Vorstandsvorsitzende oder dessen Vertreter im Amt muss die Mitgliederversammlung einberufen.

  4. Die Einberufung sowohl der ordentlichen, als auch der außerordentlichen Mitgliederversammlung, hat mit einer Frist von drei Wochen unter gleichzeitiger Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen. Sie geschieht schriftlich durch Bekanntgabe über die mitgeteilte E-Mail Adresse oder durch die Post.

  5. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

  6. Von dieser Abstimmungsregel die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ausgeschlossen. Für den Fall der Satzungsänderung bedarf es nur der einfachen Mehrheit (50% + 1 Stimme) der abgegebenen Stimmen.

  1. Die Aufgabe der Mitgliederversammlung ist im Wesentlichen:

          a) die Wahl des Vorstandes im Sinne des BGB

         b) die Entgegennahme des vom Vorstand aufgestellten Jahres- und Kassenberichtes

         c) die Entlastung des Vorstandes

        d) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins,

        e) die Beschlussfassung über die Gründung von Nebenorganisationen

        f ) die Wahl von 2 Kassenprüfern, die dem Vorstand nicht angehören dürfen,

       g) die Zustimmung zur Ernennung von Ehrenmitgliedern

  1. In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand geben.

    Der Vorstand kann einerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

9. Von der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches von dem

Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 9 Anträge zur Tagesordnung für die Mitgliederversammlung

1. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung bei dem Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Hierüber entscheidet der Vorstand unverzüglich. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung bei Bedarf entsprechend zu ergänzen.

  1. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich.

§ 10 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus
    a) dem/der Vorsitzenden
    b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
    c) dem Schatzmeister/der Schatzmeisterin

  2. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren mit einfacher Mehrheit (mindestens 50 % + 1 Stimme) der abgegebenen gültigen Stimmen gewählt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Die Wiederwahl ist zulässig.

  3. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, hat der verbleibende Vorstand das Recht, für das fehlende Mitglied ein neues Mitglied in den Vorstand bis zur nächsten regulären Mitgliederversammlung zu wählen. In der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung sind die kooptierten Vorstandsmitglieder für den Rest der Wahlperiode entsprechend den Wahlvorgaben durch eine Nachwahl zu bestätigen oder abzulehnen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

  4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden sowie durch den Schatzmeister vertreten. Jeder von ihnen ist einzelvertretungsberechtigt.

  5. Rechtsgeschäfte des Vereins mit einem Geschäftswert über 1.000,00 Euro sind für den Verein nur verbindlich, wenn eine Beschlussfassung des Vorstandes erfolgt ist.

  6. Sämtliche Einnahmen und Ausgaben, insbesondere aus dem Betrieb des Tierheimes sind mindestens ein mal im Monat mit dem Schatzmeister abzurechnen.

§ 11 Aufgaben des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereines zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

Er hat vor allem folgende Aufgaben:

1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung.

2. Einberufung der Mitgliederversammlung.

3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

4. Aufstellung eines Arbeitsplanes für jedes Geschäftsjahr.

5. Buchführung, Erstellung eines Jahresberichtes.

6. Aufstellung von Richtlinien für den Betrieb des Tierheimes

7. Abschluss und Kündigung von Verträgen.

8. Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern sowie Streichung.

9. Beratung und Beschlussfassung über grundsätzliche Fragen des Tierschutzes und des Vereines.

  1. Ehrungen von Mitgliedern sowie die Beratung außergewöhnlicher Ausgaben.

§ 11 Beschlussfassung des Vorstandes

1. Vorstand fasst seine Beschlüsse in allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich, telegrafisch oder per E-Mail einberufen werden. Eine Einberufungsfrist von 3 Tagen sollte eingehalten werden.

2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstandes sind in einem Protokoll festzuhalten, welcher vom Sitzungsleiter zu unterschreiben ist.

3. Die Niederschrift des Protokolls soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. Das Protokoll ist auf den folgenden Sitzungstag vorzulegen.

4. In Ausnahmefällen kann ein Vorstandsbeschluss auf schriftlichem Wege gefasst werden. Hierzu ist es erforderlich, dass alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der beschließenden Regelung erklären.

5. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

6. Der Vorsitzende führt die von der Mitgliederversammlung und dem Vorstand gefassten Beschlüsse durch.

§ 12 Auflösung des Vereins und Anfallsberechtigung

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Hierzu bedarf es einer zweimaligen Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Beide Versammlungen müssen im zeitlichen Abstand von mindestens 4 Wochen erfolgen. Die Beschlüsse sind gültig, wenn ¾ der a abgegebenen Stimmen der ersten Versammlung und die einfache Mehrheit der zweiten Versammlung für die Auflösung stimmen.

Die Einberufung einer zweiten Versammlung bedarf es nicht, wenn in der ersten Versammlung eine ¾ Mehrheit nicht erreicht wird.

2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die Vereinsmitglieder haben keinen Anspruch auf Vereinsvermögen.

3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt dessen Vermögen der öffentlichen Hand, je nach den gegebenen Zuschüssen, zu, die es jeweils wiederum zu Tierschutzwecken entsprechend zuführen dürfen.

4. Die vorstehenden satzungsgemäßen Vorschriften gelten entsprechend für jeden Fall, in dem der Verein aus anderen Gründen aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 13 Sonstiges

1. Förmliche Mitteilung, wie z.B. Einladungsschreiben, Mahnungen etc. gelten dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte dem Verein bekannte Adresse (auch per E-Mail) gerichtet sind.

2. Ehrenmitglieder bedürfen nur einer einmaligen Wahl. Die Ehrenmitgliedschaft kann durch die Mitgliederversammlung widerrufen werden.

3. Sämtliche Vereinsmitglieder sind verpflichtet, nach besten Wissen und Können dem Zwecke des Vereines zu dienen und ihn zu fördern.

4. Über Mitgliederversammlungen ist eine Anwesenheitsliste nebst einem Beschlussprotokoll zu führen, welche in der Geschäftsstelle nach Anmeldung jedem Mitglied zugänglich aufbewahrt werden.

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